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Samenspende


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Die Verwendung der Samenzellen eines Dritten (Spendersamen) für ein Paar darf in Österreich unter folgenden Bedingungen erfolgen:

  • Wenn der Samen des Partners nicht fortpflanzungsfähig ist (zum Beispiel nach einer Krebstherapie des Mannes, deren Folge ein Verlust der Fruchtbarkeit war)
  • Wenn ein gleichgeschlechtliches lesbisches Paar in eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft eine Kinderwunschbehandlung möchte.

Das Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) regelt dabei die Voraussetzungen für Samenspenden durch Dritte genau:

  • Der Spender darf nicht anonym sein.
  • Ein Notariatsakt ist für ALLE Paare erforderlich, die eine Samenspende erhalten (auch für verheiratete Paare)
  • Die Samenzellen eines konkreten Spenders dürfen dabei ausschließlich EINER Krankenanstalt zur Verfügung gestellt werden und innerhalb dieser für maximal drei Paare verwendet werden.

Das Kind hat ab dem 14. Geburtstag das Recht zu erfahren, wer sein biologischer Vater ist. Es ist daher gesetzlich verankert, dass die Daten des Spenders auf Nachfrage des Kindes bekanntgegeben werden müssen. Der Spender kann jedoch den Kontakt zum Kind ablehnen und kann rechtlich nicht als Vater belangt werden (hat also keine Unterhaltspflicht) und hat dem Kind gegenüber weder Rechte noch Pflichten.